Die Umsatzsteuer und der Verfahrensbeistand
Thouet & Kollegen vor dem Bundesfinanzhof
Verfahrensbeistände spielen eine Bedeutende Rolle bei der Begleitung von Minderjährigen in den diese betreffenden Rechtsstreitigkeiten eine bedeutende Rolle. Ihre Vergütung regelt der Gesetzgeber allerdings – in untypischer Einfachheit – in wenigen Sätzen in § 158 Abs. 7 FamFG bzw. nunmehr in § 158c FamFG.
Die Vergütung ist eine Pauschalvergütung und soll nach dem Willen des Gesetzgebers alle Aufwendungen und Auslagen abdecken, einschließlich der Umsatzsteuer.
Die Finanzverwaltung ging bis zu dem Ergehen des von unserer Kanzlei erstrittenen BFH-Urteils vom 17.7.2019. Az. V R 27/17 davon aus, dass die Leistungen des Verfahrensbeistandes umsatzsteuerpflichtig seien.
Soweit daher ein Verfahrensbeistand der Umsatzsteuer unterlegen hat, weil er über der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG lag, führt dies im Ergebnis zu einer Erhöhung der dem Verfahrensbeistand verbleibenden Vergütung von rund 294 € auf 350 € und von rund 462 € auf 550 €.
Angesichts des Umstandes, dass die Vergütung von 2009 bis heute unverändert geblieben ist, ist dies ein deutlicher Beitrag, der letztlich die Qualität des Berufsstandes sichert.
Da die europarechtliche Ausgangslage für die Umsatzsteuerbefreiung eindeutig war, hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2020 § 4 Nr. 25 UStG geändert und die Umsatzsteuerbefreiung der Verfahrensbeistände ausdrücklich in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
Ohne die eindeutige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wäre es allerdings hierzu wohl nicht gekommen.