Steuerfreie Sanierungsgewinne
Thouet & Kollegen vor dem Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens eine erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn vorlag. Sanierungsgewinne können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei sein, wenn Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, damit ein sanierungsbedürftiges Unternehmen fortbestehen kann.
Ist der Sanierungsgewinn hingegen steuerpflichtig, so macht dies in vielen Fällen eine Sanierung unmöglich, da die verzichtenden Gläubiger in der Regel nicht bereit sein werden, noch weitere Mittel zuzuschießen, damit die Steuerlast auf den Sanierungsgewinn geleistet werden kann.
Der Streitfall zeichnete sich dadurch aus, dass im Wesentlichen nur ein Gläubiger den Verzicht aussprach.
Dieser Gläubiger war eine Bank, die die Darlehensforderung bereits als notleidend erworben hatte und deren Gegenstand unter anderen der Erwerb notleidender Kredite war.
Streitig war in dem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor allem, welche Anforderungen an die Sanierungsabsicht des verzichtenden Gläubigers zu stellen seien und ob es hierzu einer wirtschaftlichen Belastung bedürfe, woran es fehle, wenn der Gläubiger die Forderung zu einem niedrigeren Preis erworben habe.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision nicht zugelassen und seine Rechtsprechung bestätigt, wonach an das Vorliegen der Sanierungsabsicht keine strengen Anforderungen zu stellen seien.
Ob der Gläubiger eine Vermögenseinbuße erleide, hat der Bundesfinanzhof ebenfalls als nicht erheblich angesehen.
Die erstinstanzliche Entscheidung hat damit Bestand.