Unisex im Steuerrecht
Thouet & Kollegen vor dem Bundesfinanzhof
Der Unisex-Gedanke im Versicherungsrecht ist bereits ein „alter Hut“. Der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Unisex-Gedanken ebenfalls bereits aufgenommen.
Nur im Steuerrecht hat der Unisex-Gedanke bislang noch keine Beachtung gefunden. Dies könnte sich allerdings in einem von unserem Büro initiierten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ändern: Ein Vater übertrug auf seine Kinder Beteiligungen an einer GmbH. Er behielt sich den Niessbrauch zurück.
Das Finanzamt berechnete den Kapitalwert des Niessbrauches unter Anwendung der Tabellen zu § 14 Abs. 1 BewG nach der Lebenserwartung, getrennt nach Geschlechtern. Bei Anwendung einer Unisex-Tabelle hätte sich eine niedrigere Schenkungsteuer ergeben.
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Dieser muss nun entscheiden, ob er die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen will. Mit einer Entscheidung ist voraussichtlich noch in diesem Jahr zu rechnen.
Worum geht es nun bei der Anwendung von „Unisex-Tabellen“: Niemand bestreitet ernsthaft, dass Frauen „regelmäßig“ älter werden als Männer. Doch liegt das daran, dass Frauen „biologisch“ im Vorteil sind oder liegt das daran, dass Frauen in der Regel gesünder leben.
Nur dann, wenn die unterschiedliche Lebenserwartung auf biologische Umstände zurückgeführt werden kann, ist es nach unserer Auffassung verfassungsrechtlich zulässig, geschlechtsspezifische Sterbetafeln zu verwenden. Dieser Nachweis kann aber nicht geführt werden.
Wenn aber die Lebensgewohnheiten die entscheidende Rolle spielen, so mögen eben diese Lebensgewohnheiten die Gruppenbildung für (verschiedene) Tabellen bestimmen, nicht aber das Geschlecht. So ist dann ein Weniger an Differenzierung ein Mehr an (Steuer-)Gerechtigkeit.
Neben der verfassungsrechtlichen Perspektive hat der Unisex-Gedanke auch eine europarechtliche Dimension. Um allerdings die Europarechtswidrigkeit geschlechterdifferenzierender biometrischer Faktoren geltend machen zu können, braucht es spezifische europarechtliche Anknüpfungspunkte.
Diese sind nach unserer Auffassung etwa bei Pensionsrückstellungen denkbar, aber auch bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrages im Erbschaftsteuerrecht.