Wie entstehen Horoskope? Das Umsatzsteuerrecht gibt Auskunft.
Es ist einige Zeit her, dass das Finanzgericht Münster über eine Klage zu entscheiden hatte, in der es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Horoskopen ging. Die umsatzsteuerlichen Feinheiten des Falles mögen für ein breites Publikum von geringem Interesse sein. Lesenswert ist das Urteil aber dennoch, weil es Einblick in die Welt der Horoskoperstellung gibt.
Eine inländische GmbH fertigte für eine in Hongkong ansässige Gesellschaft „individuelle“ Horoskope an. Hierzu wurden „astrologische Daten“, namentlich Geburtszeit und -ort im Inland erfasst. Das IT-System errechnete hieraus astrologische Daten und wählte dann aus einem Fundus einzelne Textbausteine in „randomisierter Form“. Diese wurden dann zu einem 8 bis 15 Seiten langen Text zusammengefasst und erweckten den Anschein, dass sie individuell für den jeweiligen Endkunden angefertigt worden seien.
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Die GmbH war der Auffassung, dass es sich um eine nicht in Deutschland steuerpflichtige Leistung handele. Damit drang es vor Gericht nicht durch.
Die Horoskope beinhalteten, so das Gericht, keine geschützten Rechte im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG (etwa Urheberrechte). Da diese Horoskope zufallsgestützt aus Textbausteinen zusammengesetzt seien, fehle es an einem Element der persönlichen geistigen Schöpfung.
Es handele sich auch nicht um Datenverarbeitungen im Sinne von § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG: Eine Datenverarbeitung liege nämlich nur dann vor, wenn eine Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung, Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen sowie die Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen aufgrund computerorientierter Verfahren gegeben sei. Die Horoskoperstellung war aber so randomisiert, dass sich auch bei identischer Eingabe stets unterschiedliche Texte ergaben.
Auch mit dem nächsten Argument konnten die Kläger kein Gehör beim Finanzgericht finden: Die Horoskoplieferungen sollten nämlich eine Lieferung (von Druckseiten) und keine sonstige Leistung darstellen. Dem entgegnete das Finanzgericht, dass der Dienstleistungscharakter überwiege, da es nämlich den Empfängern auf den individuellen Inhalt angekommen sei. Für einen Dritten – so dass Finanzgericht - sei das Produkt wertlos.
Man mag hier das Finanzgericht ein wenig kritisieren und fragen, welchen Wert das Horoskop denn für den Adressaten habe, aber dies sind steuerrechtliche Feinheiten. Zu den astrologischen Feinheiten gehört hingegen die Frage, warum die Kläger den Prozess überhaupt angestrengt und dass Ende nicht astrologisch vorausgesehen haben.
Zum Weiterlesen:
www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2015/5_K_1120_12_U_Urteil_20150625.html