Ist § 15a Abs. 1a EStG verfassungswidrig?
Thouet & Kollegen vor dem Bundesfinanzhof
Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG ist keine leicht verdauliche Kost. Im Kern geht es darum, dass dann, wenn eine Personengesellschaft Verluste erzielt, diese nur insoweit ausgleichsfähig sind, wie der Gesellschafter wirtschaftlich belastet ist.
Ein Kommanditist etwa, der eine Einlage von 50.000 € geleistet hat, kann Verluste nur bis zu diesem Betrag mit anderen Einkünften ausgleichen, sogenannte ausgleichsfähige Verluste. Sind die Verluste höher, so muss der Kommanditist warten, bis die Gesellschaft wieder Gewinne erzielt oder aber er seine Beteiligung veräußert oder aufgibt und er im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe wirtschaftlich belastet wird, in der Terminologie des Gesetzgebers sind dies die „verrechenbaren Verluste“. So die Grundzüge der Vorschrift, mit den Einzelheiten lassen sich mühelos Bibliotheken füllen.
§ 15a Abs. 1a EStG – an dem „a“ in der Zählung erkennt man, dass es sich um nachträglich eingeführte Vorschriften oder Absätze handelt – stellt nun eine Sonderregelung dar, die im Jahr 2008 eingeführt wurde.
Danach soll ein Kommanditist, der seiner Gesellschaft Einlagen zuführt, damit diese erwartbare Verluste in folgenden Wirtschaftsjahren abdecken kann, lediglich „verrechenbare“ Verluste zugewiesen bekommen. Ein Kommanditist hingegen, der lediglich zukünftige Einlagen verspricht, erhält aber ausgleichsfähige Verluste, obwohl der Gesellschaft allein durch das „Versprechen“ noch keine Mittel zufließen.
Der Bundesfinanzhof meinte in mehreren Urteilen, dass eine Benachteiligung „leistender Gesellschafter“ gegenüber lediglich „versprechenden Gesellschaftern“ verfassungswidrig sei und korrigierte daher die Anwendung des § 15a EStG alter Fassung.
Der Gesetzgeber ließ sich hiervon jedoch nicht beeindrucken und stellte genau diejenigen Rechtsfolgen durch die Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG wieder her, die der Bundesfinanzhof zuvor als verfassungswidrig gebrandmarkt hatte.
In dem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat das Finanzgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf unsere Beschwerde hin erfolgte die Zulassung der Revision durch den BFH. Mit einer Entscheidung des BFH ist in diesem oder im nächsten Jahr zu rechnen.