Die Grundsteuer vor Gericht – eine erste Entscheidung des BFH
In einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat der Bundesfinanzhof die Hoffnung auf eine Minderung des Grundsteuerwertes in Überbewertungsfällen bestätigt. Wenn – so der Bundesfinanzhof – der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mehr als 40% übersteigt, so sei es denkbar, dass ein Nachweis des niedrigeren Wertes eröffnet werde. Eine endgültige Entscheidung hat der Bundesfinanzhof noch nicht treffen können, aber die Hinweise auf eine Öffnungsklausel sind mehr als deutlich.
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Wie wird es nun weitergehen?
Für Eigentümer „übergroßer“ Grundstücke, bei denen der Anteil des Hinterlandes erheblich ist, könnte sich eine Reduzierung andeuten. Die Hürden hierfür dürften allerdings hoch sein, da die Grundsteuerwerte häufig den Verkehrswert nicht erreichen und der Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes (in Höhe von 70 % des Grundsteuerwertes) sich auf die gesamte Einheit erstrecken muss.
Bedeutender wird die Rechtsprechung für atypische Konstellationen sein, in denen die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwertgruppen schlichtweg nicht passen. So etwa bei großflächigen Gewerbebetrieben in Dorfbereichen oder bei gewerblichen Nutzungen im Außenbereich. Soweit hier die Gutachterausschüsse lediglich Bodenrichtwerte – etwa für „Wohnen im Außenbereich“ – festgestellt haben, waren dies bislang nach unserer Auffassung schon nicht verbindlich. Diese Auffassung dürfte durch die Rechtsprechung Rückenwind erhalten haben.
Um den Charakter als Massenverfahren nicht zu verlieren und die Grundsteuer administrierbar zu halten, wären Finanzverwaltung und Gutachterausschüsse gut beraten, für „typische“ Überbewertungsfälle ei8nfache Lösungen zu entwickeln. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Rechtsbehelfsstellen der Finanzverwaltung und die Gerichte mit Gutachterprozessen überflutet werden.
Zur weiterführenden Lektüre: Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 27.05.2024, II B 78/23, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de